Original Zwergzebu Schweiz

Statuten

 

Original Zwergzebu Schweiz  OZZ

 

Art. 1: Zweck Unter dem Namen Original Zwergzebu Schweiz OZZ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Zuchtwarts. Der Verein bezweckt die Förderung des Originalen Zwergzebus in Reinzucht.

 

Art. 2: Mitgliedschaft Alle Personen können ab dem 18. Altersjahr in den Verein aufgenommen werden.  Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.  Bei Abweisung besteht Rekursmöglichkeit innert 14 Tagen an die Mitgliederversammlung. Der Austritt muss schriftlich zu Handen der Hauptversammlung erklärt werden.

 

Art. 3: Gönner Wer den Verein durch eine jährliche freiwillige Zuwendung von min. Fr. 50 unterstützt, erwirbt das Recht auf Information durch die ordentlichen Mitgliederunterlagen und Teilnahme an den ordentlichen Vereinsaktivitäten (ohne Stimmrecht).

 

Art. 4: Organe a) Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) b) Vorstand c) Revisoren

 

Art. 5: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen, so oft dieser es als nötig erachtet. Ausserdem können 1/5 aller Mitglieder schriftlich beim Präsidenten eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.

 

Art. 6: Hauptversammlung Die Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie erledigt folgende Geschäfte: a) Jahresbericht des Präsidenten; b) Jahresbericht des Zuchtwarts; c) Protokollabnahme der letzten Hauptversammlung;  d) Abnahme der Jahresrechnung (Kassajahr ist das Kalenderjahr)      und Decharge-Erteilung an den Vorstand;  e) Festlegung des Mitglieder-Jahresbeitrages (für Mitglieder ab 20 Jahren);  f) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten;  g) Statuten- resp. Zuchtreglementänderungen;  h) Wünsche und Anträge.

 

Art. 7: Vorstand  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.  Er besteht aus 3 - 5 Mitgliedern:  • Präsident/in • Zuchtwart/in in Personalunion als Vizepräsident/in • Geschäftsfüher/in (Kasse & Sekretariat) • Beisitzer/innen (0 - 2)

 

Art. 8: Revisoren  Die Geschäftsführung wird durch 2 Revisoren geprüft.  Diese erteilen der Hauptversammlung Bericht und stellen ihre Anträge.

 

Art.9: Amtsdauer  Die Amtsdauer des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 10: Vertretung  Der Verein bindet sich mit der Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Art. 11: Ausschluss  Jedes Mitglied kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit der Mitgliederversammlung ihren Rekurs zur Abstimmung vorzulegen.

 

Art. 12: Auflösung  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.  Über das Vereinsvermögen bestimmen die Mitglieder.

 

Art. 13: Schlussbestimmungen  Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 11. September 2015 von genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Der Präsident: Stefan Schläpfer

Der Geschäftsführer: Fritz Reusser

Der Zuchtwart: Urs Gmür

 

Rehetobel, 11. September 2015

 

 

Informationsflyer: PDF