Statuten
Original Zwergzebu Schweiz OZZ
Art. 1: Zweck Unter dem Namen Original Zwergzebu Schweiz OZZ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Zuchtwarts. Der Verein bezweckt die Förderung des Originalen Zwergzebus in Reinzucht.
Art. 2: Mitgliedschaft Alle Personen können ab dem 18. Altersjahr in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Abweisung besteht Rekursmöglichkeit innert 14 Tagen an die Mitgliederversammlung. Der Austritt muss schriftlich zu Handen der Hauptversammlung erklärt werden.
Art. 3: Gönner Wer den Verein durch eine jährliche freiwillige Zuwendung von min. Fr. 50 unterstützt, erwirbt das Recht auf Information durch die ordentlichen Mitgliederunterlagen und Teilnahme an den ordentlichen Vereinsaktivitäten (ohne Stimmrecht).
Art. 4: Organe a) Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) b) Vorstand c) Revisoren
Art. 5: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen, so oft dieser es als nötig erachtet. Ausserdem können 1/5 aller Mitglieder schriftlich beim Präsidenten eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
Art. 6: Hauptversammlung Die Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie erledigt folgende Geschäfte: a) Jahresbericht des Präsidenten; b) Jahresbericht des Zuchtwarts; c) Protokollabnahme der letzten Hauptversammlung; d) Abnahme der Jahresrechnung (Kassajahr ist das Kalenderjahr) und Decharge-Erteilung an den Vorstand; e) Festlegung des Mitglieder-Jahresbeitrages (für Mitglieder ab 20 Jahren); f) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten; g) Statuten- resp. Zuchtreglementänderungen; h) Wünsche und Anträge.
Art. 7: Vorstand Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er besteht aus 3 - 5 Mitgliedern: • Präsident/in • Zuchtwart/in in Personalunion als Vizepräsident/in • Geschäftsfüher/in (Kasse & Sekretariat) • Beisitzer/innen (0 - 2)
Art. 8: Revisoren Die Geschäftsführung wird durch 2 Revisoren geprüft. Diese erteilen der Hauptversammlung Bericht und stellen ihre Anträge.
Art.9: Amtsdauer Die Amtsdauer des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10: Vertretung Der Verein bindet sich mit der Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 11: Ausschluss Jedes Mitglied kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit der Mitgliederversammlung ihren Rekurs zur Abstimmung vorzulegen.
Art. 12: Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Über das Vereinsvermögen bestimmen die Mitglieder.
Art. 13: Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 11. September 2015 von genehmigt und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: Stefan Schläpfer
Der Geschäftsführer: Fritz Reusser
Der Zuchtwart: Urs Gmür
Rehetobel, 11. September 2015